AGB
allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel
Mit den AGB soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen Fotograf und Kunden erreicht werden.


I. Definitionen
1. Fotografische Arbeit.
Der Ausdruck «fotografische Arbeit» bezeichnet das Ergebnis einer vom Fotografen für den Kunden gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geleistete Arbeit.
2. Fotograf.
Der «Fotograf» ist die für die Leistung der fotografischen Arbeit beauftragte Person.
3. Kunde.
Der «Kunde» ist die Person, die die fotografische Arbeit beim Fotografen bestellt.
4. Parteien.
Die «Parteien» sind der Fotograf und der Kunde.
5. Exemplar der fotografischen Arbeit / Exemplar.
Jede Wiedergabe der fotografischen Arbeit in digitaler Form auf einem Datenträger, insbesondere auf Papier, CD-ROMs, Computerfestplatten, gilt als «Exemplar der fotografischen Arbeit» oder als «Exemplar».


II. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Kunden
a. Im allgemeinen
1. Der Kunde darf die fotografische Arbeit nur zu dem mit dem Fotografen vereinbarten Zweck verwenden. Jede vereinbarungswidrige Verwendung verpflichtet den Kunden, vorab eine schriftliche Erlaubnis des Fotografen einzuholen.
2. Nur der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der mit dem Fotografen getroffenen Vereinbarung von der fotografischen Arbeit Gebrauch zu machen. Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung der fotografischen Arbeit zu überlassen.
3. Der Kunde hat bei der mit dem Fotografen bestimmte Verwendung des Werks den Namen des Fotografen in geeigneter Form zu erwähnen.


III. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen
1. Der Fotograf behält das Recht, die fotografische Arbeit in jeder Form und auf jedem Träger (insbesondere im Internet) zu veröffentlichen. Dieses Recht des Fotografen unterliegt jedoch der vorherigen Zustimmung des Kunden die er mit der Unterzeichnung eines Releas-Vertrags frei gibt.
Der Kunde, der seine Zustimmung nicht ausdrücklich und schriftlich innerhalb von zehn Tagen seit dem Bewilligungsgesuch des Fotografen verweigert oder einschränkt, gilt als mit der jeweiligen Verwendung einverstanden.


IV. Referenzen
Der Fotograf hat das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (Internet, Drucksachen), bei Ausstellungen und bei Gesprächen mit potentiellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden und auf die für ihn geschaffene fotografische Arbeit hinzuweisen. VII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand


1. Auf Verträge zwischen dem Kunden und dem Fotografen ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.

2. Ausschliesslicher Gerichtsstand bildet der Geschäftssitz des Fotografen. SashStyle Sascha Meier, Bahnhofstrasse 11, 5642 Mühlau, Schweiz